Liebe Patientinnen,
liebe Patienten,
wir haben die häufigsten Fragen in Zusammenhang mit dem Coronavirus für Sie zusammengestellt und informieren Sie über die aktuelle Vorgehensweise.
Ihre Praxis in Lachem
Angeraten sind die Einhaltung der Maßnahmen zur Händehygiene, sowie die Hust- und Niesregeln und Abstand zu möglichen Erkrankten.
Bitte rufen Sie uns an und kommen nicht ohne Termin in die Praxis. Am Telefon werden wir das weitere Vorgehen festlegen.
Bei leichten Erkältungssymptomen ist die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischem Kontakt möglich.
Eine Laboruntersuchung erfolgt bei begründeten Verdachtsfällen und bei Fällen unter differenzialdiagnostischer Abklärung.
Nach Anmeldung durch den Hausarzt, erfolgt der Abstrich in zentralen Testeinrichtungen oder durch den mobilen Fahrdienst.
Ist der Patient krank, kann der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Zeigt der Patient keine Symptome, ist keine AU auszustellen.
Die Nachfrage nach Pneumokokkenimpfstoff ist im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stark gestiegen. Aufgrund der aktuell eingeschränkten Lieferfähigkeit der beiden Pneumokokkenimpfstoffe Pneumovax und Prevenar soll die Impfung gemäß Empfehlung der STIKO besonders vulnerablen Patientengruppen vorbehalten sein:
Die Pneumokokkenimpfung schützt nicht vor dem Coronavirus, sondern vor einer invasiven Pneumokokkeninfektion.
Quelle: www.rki.de
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Patienten aufgrund von Krankheit ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen können. Organisatorische Besonderheiten begründen keine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung.
Verordnungen von Arzneimitteln erfolgen insbesondere bei chronisch kranken Menschen im gewohntem Umfang. Mehrfachverordnungen sind nicht möglich. Die zusätzliche Ausstellung von Privatrezepten zur Bevorratung ist ebenfalls unzulässig.
Versicherte haben statt 3 jetzt 10 Tage Zeit, die Verordnung für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und Spezialisierte ambulante Palliativversorgung zur Genehmigung bei ihrer Krankenkasse vorzulegen.
Bei der Hilfsmittelversorgung mit die Frist von 28 Tagen ausgesetzt, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung angenommen werden muss.
Heilmittelverordnungen können vorerst für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden. Die Frist von 14 Tagen zwischen Verordnung und Therapiebeginn wird vorerst aufgehoben.
Folgeverordnungen dürfen bis zu 14 Tage rückwirkend ausgestellt werden. Die Erstverordnung kann jetzt auch für längere Zeiträume als 14 Tage ausgestellt werden. Die Notwendigkeit für eine längere Dauer bis derzeit nicht mehr medizinisch begründet werden.
Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung verordnet werden.
Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.
Im Landkreis Hameln-Pyrmont ist ab sofort ein Bürgertelefon geschaltet. Das Bürgertelefon ist für allgemeine Fragen unter der Telefonnummer 05151 / 903-5999 von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr erreichbar. Eine Kontaktaufnahme ist auch jederzeit unter corona@hameln-pyrmont.de möglich.