Liebe Patientinnen,

liebe Patienten,

 

wir haben die häufigsten Fragen in Zusammenhang mit dem Coronavirus für Sie zusammengestellt und informieren Sie über die aktuelle Vorgehensweise. 

 

Ihre Praxis in Lachem


Welche Hygienemaßnahmen sind angeraten?

Angeraten sind die Einhaltung der Maßnahmen zur Händehygiene, sowie die Hust- und Niesregeln und Abstand zu möglichen Erkrankten.

Ich habe Erkältungssymptome, kann ich in die Praxis kommen?

Bitte rufen Sie uns an und kommen nicht ohne Termin in die Praxis. Am Telefon werden wir das weitere Vorgehen festlegen.

Ich habe leichte Erkältungs-symptome und brauche nur eine Krankmeldung.

Bei leichten Erkältungssymptomen ist die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischem Kontakt möglich.


Ich habe Erkältungssymptome. Wann erfolgt ein Abstrich?

Eine Laboruntersuchung erfolgt bei begründeten Verdachtsfällen und bei Fällen unter differenzialdiagnostischer Abklärung.

Wo und wie erfolgt der Abstrich?

Nach Anmeldung durch den Hausarzt, erfolgt der Abstrich in zentralen Testeinrichtungen oder durch den mobilen Fahrdienst.

Ich wurde vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt.

Ist der Patient krank, kann der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Zeigt der Patient keine Symptome,  ist keine AU auszustellen.


Schütz eine Pneumokokkenimpfung gegen das Coronavirus?

Die Nachfrage nach Pneumokokkenimpfstoff ist im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stark gestiegen. Aufgrund der aktuell eingeschränkten Lieferfähigkeit der beiden Pneumokokkenimpfstoffe Pneumovax und Prevenar soll die Impfung gemäß Empfehlung der STIKO besonders vulnerablen Patientengruppen vorbehalten sein:

  • Grundimmunisierung von Säuglingen und Kleinkindern bis zum Altern von 2 Jahren
  • Impfung von
    • Patienten mit Immundefizienz
    • Senioren ab dem Alter von 70 Jahren
    • Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen

Die Pneumokokkenimpfung schützt nicht vor dem Coronavirus, sondern vor einer invasiven Pneumokokkeninfektion.

Quelle: www.rki.de

Bekomme ich eine Krankmeldung, wenn ich wegen der Schulschließungen zu Hause bleiben muss?

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Patienten aufgrund von Krankheit ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen können. Organisatorische Besonderheiten begründen keine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung.

Arzneimittelverordnung

Verordnungen von Arzneimitteln erfolgen insbesondere bei chronisch kranken Menschen im gewohntem Umfang. Mehrfachverordnungen sind nicht möglich. Die zusätzliche Ausstellung von Privatrezepten zur Bevorratung ist ebenfalls unzulässig.

Genehmigungsfrist bei Krankenkasse erweitert

Versicherte haben statt 3 jetzt 10 Tage Zeit, die Verordnung für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und Spezialisierte ambulante Palliativversorgung zur Genehmigung bei ihrer Krankenkasse vorzulegen.


Hilfsmittelverordnung

Bei der Hilfsmittelversorgung mit die Frist von 28 Tagen ausgesetzt, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung angenommen werden muss.

Heilmittelverordnung

Heilmittelverordnungen können vorerst für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden. Die Frist von 14 Tagen zwischen Verordnung und Therapiebeginn wird vorerst aufgehoben.


Häusliche Krankenpflege

Folgeverordnungen dürfen bis zu 14 Tage rückwirkend ausgestellt werden. Die Erstverordnung kann jetzt auch für längere Zeiträume als 14 Tage ausgestellt werden. Die Notwendigkeit für eine längere Dauer bis derzeit nicht mehr medizinisch begründet werden.

Krankenfahrten

Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung verordnet werden.

Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.


Im Landkreis Hameln-Pyrmont ist ab sofort ein Bürgertelefon geschaltet. Das Bürgertelefon ist für allgemeine Fragen unter der Telefonnummer 05151 / 903-5999 von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr erreichbar. Eine Kontaktaufnahme ist auch jederzeit unter corona@hameln-pyrmont.de möglich.